Satzung

Hier finden Sie die Satzung und die Beitrags/Vereinsordung zum Download.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Universitätssegelclub Kassel e.V.",
    abgekürzt: "USC Kassel e.V.".
  2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Kassel.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen
  4. Das Gescha?ftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck der Vereinigung

  1. Zweck des Vereins ist die gemeinschaftliche Förderung und Pflege des Segelsports.
  2. Der Universitätssegelclub Kassel e.V. will in der Forschung gewonnene Erkenntnisse, die für den Segelsport relevant sind, in der Praxis überprüfen und anwenden.
  3. Zu diesem Zweck bildet der Verein seine Mitglieder seglerisch aus und ermöglicht ihnen auch die praktische Ausübung des Segelsports.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigen.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Universität Kassel, die ihrerseits unmittelbar und ausschließlich für eine gemeinnützige Verwendung im universitären oder sportlichen Bereich Sorge zu tragen hat.
  6. Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
  2. Rechte und Pflichten regelt eine Vereinsordnung.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme steht dem Antragsteller das Recht zu, die Aufnahme bei der Mitgliederversammlung zu beantragen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Mitgliedschaft.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Zugang einer an den Verein gerichteten schriftlichen Austrittserklärung oder durch den Tod eines Mitglieds oder durch Auflösung der juristischen Person. Der Austritt aus dem Verein ist nur am Ende des Geschäftsjahres (31.12.) mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich.
  5. Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt den Zielen des Vereins zuwiderlaufendes oder das Ansehen des Vereins schädigendes Verhalten. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied in einer Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang des schriftlichen Beschlusses Einspruch beim Vorstand erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sieben gleichberechtigten Mitgliedern, die jeweils für ihren Geschäftsführungsbereich zuständig und verantwortlich sind.

    Folgende Geschäftsführungsbereiche sind benannt:

    1. Vorsitzender
    2. Schriftführer
    3. Schatzmeister
    4. Bootswart
    5. Stegwart
    6. Ausbildungswart-Theorie
    7. Ausbildungswart-Praxis

  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Zur Abgabe rechtswirksamer Willenserklärungen für den Verein genügt die Unterschriftsleistung von zwei Vorstandsmitgliedern.
  3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Geschäftsjahre.
  4. Der Vorstand hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit.
  5. Die Geschäftsordnung des Vorstandes ist Teil einer Vereinsordnung.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie vom Vorstand einberufen wird. Das soll mindestens einmal im Geschäftsjahr sein.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der fünfte Teil (20 %) der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Die Einberufung erfolgt durch Rundschreiben an die Mitglieder, das mindestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung zugegangen sein muss. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
  4. Ergänzende Tagesordnungsanträge von Mitgliedern müssen bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand zugegangen sein.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und dessen Entlastung.
    2. Wahl des Vorstandes.
    3. Bestellung von zwei Rechnungsprüfern.
    4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
    5. Festsetzen der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
    6. alle sonstigen ihr unterbreiteten Angelegenheiten.
    7. Auflösung des Vereins und Bestimmung eines Liquidators.

  6. Soweit Gesetz und Satzung nichts anderes vorschreiben, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Änderungen der Satzung, die Auflösung des Vereins und zu Einsprüchen gegen Ausschlüsse und abgelehnte Aufnahmeanträge (siehe § 4 – Mitgliedschaft) bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Bei der Beschlussfassung hat jedes anwesende Mitglied nur eine Stimme.
  8. Beschlüsse erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung. Wahlen erfolgen in der Regel in offener Abstimmung. Beantragen 20 % der anwesenden Mitglieder geheime Wahl, so ist diese geheim durchzuführen.
  9. Die Leitung der Mitgliederversammlung nach § 7 (1) obliegt einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern, auf die sich der Vorstand geeinigt hat. Die Leitung einer Mitgliederversammlung nach § 7 (2) wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss vom Protokollführer und dem Leiter der Versammlung unterzeichnet werden. Es soll Ort und Zeit der Versammlung, Zahl der anwesenden Mitglieder und den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ausweisen. Von der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren.

 

§ 8 Beiträge

  1. Zur Finanzierung des Geschäftsbetriebes erhebt der Verein von allen Mitgliedern Jahresbeiträge. Näheres regelt eine Beitragsordnung.
  2. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 9 Inkrafttreten der Satzung

Die Gründungssatzung wurde in der Gründungsversammlung im Jahre 1980 beschlossen. Die vorstehende überarbeitete Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 7. März 2007 beschlossen.